Wer berechtigt ist, einen Grundbuchauszug anzufordern
Einfach nur aus Neugierde einen Grundbuchauszug anfordern – das geht nicht. Wenn kein berechtigtes Interesse besteht, wird auch kein Einblick gewährt. Denn das Grundbuch ist kein uneingeschränkt öffentliches Register. Ein berechtigtes Interesse hat, wer:
Eigentümer der Immobilie ist
Erbe einer Immobilie ist und zum Beispiel Informationen für die Entscheidung benötigt, ob er das Erbe antritt oder ausschlägt.
Gläubiger des Eigentümers der Immobilie ist
als Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Eigentümer betreiben will
zum Beispiel ein Wegerecht hat
als Mieter erfahren will, ob der Vermieter auch tatsächlich der Eigentümer der Immobilie ist
eine Vollmacht des Eigentümers hat
eine Behörde, ein Gericht oder ein Notar oder öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist.
Die Grundbuchämter haben bei der Frage, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, einen gewissen Ermessensspielraum.
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