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G. Drescher
Berlin
Was ist eine Altlast?
Als Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes werden Altablagerungen und Altstandorte bezeichnet, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Ursächlich hierfür können die unsachgemäße Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfällen und der unsachgemäße Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen sein..
Wo werden Altlasten geführt?
Seitens der Behörden wird ein Altlastenkataster/-verzeichnis für jeden Ort in Deutschland, also auch für Altbach geführt, wo Verdachtsflächen aufgeführt sind. Alle Verdachtsflächen in Altbach werden zumeist über die bekannten industriellen Vornutzungen definiert. Losgelöst von der Definition kann ein Altlastenverdacht nicht nur im Bereich Boden und Grundwasser aufkommen, sondern auch Gebäudeteile von Bestandsimmobilien betreffen, wo Altlasten kaum erwartet werden.
Was ist der Unterschied zwischen einer Altlast und einer Altlastenverdachtsfläche?
Nicht jede Bodenkontamination ist eine Altlast. Gibt es Hinweise auf eine Kontamination, beispielsweise aufgrund der Nutzung durch einen umweltrelevanten Betrieb oder die Verfüllung einer Kiesgrube mit undokumentiertem Material, wird die Fläche zunächst als Altlastenverdachtsfläche bezeichnet und näher untersucht. Hierzu wird in der Regel ein Dienstleister mit einer detaillierten historischen Erhebung der Grundstücksnutzung beauftragt und der Schadstoffgehalt verdächtiger Grundstücksbereiche mittels Bohrungen und chemischer Untersuchung geklärt. Oft ist aufgrund fehlender Unterlagen nicht mehr feststellbar, ob eine vorhandene Altlast ursprünglich aufgrund einer seinerzeit erteilten Genehmigung entstand, oder ob es sich um eine wilde Müllkippe handelt – zumal im Bereich der Abfallentsorgung oder der Verarbeitung von Chemikalien in früherer Zeit wesentlich weniger Sicherheitsvorgaben bestanden. Für die Definition des Begriffs Altlast ist dieser Unterschied unerheblich.
Die Einstufung als Altlastenverdachtsfläche oder Altlast in Altbach trifft die nach Länderrecht örtlich zuständige Behörde, etwa die Bezirksregierung oder das Landratsamt. Die Einstufung als Altlast bedeutet, dass von dieser Fläche eine Gefahr ausgeht. Diese muss durch angemessene Bodensanierungsmaßnahmen behoben werden.
Was tun bei Verdacht auf Altlasten?
In diesem Fall sind Bodenuntersuchungen eine gute Investition. Nehmen Sie Kontakt mit der Unteren Bodenschutzbehörde für Altbach auf, bevor Sie Untersuchungen vornehmen.
Wie werden Altlasten eingestuft und eingetragen?
Die Erfassung von Altlastenverdachtsflächen ist in Deutschland und in Altbach weit fortgeschritten. Dabei wurden mehr als 360.000 Flächen erfasst und in Altlastenkatastern bei den Bezirksregierungen dokumentiert. Die Ersterfassung erfolgte im Allgemeinen aufgrund historischer Recherchen, bei der Betriebe mit altlastverdächtiger Tätigkeit und ehemalige Sand- bzw. Kiesgruben ausgesucht wurden. Ein festgestellter Altlastenverdacht führt im Allgemeinen zu einem Wertverlust des Grundstückes, so dass spätestens bei geplanter Nutzungsänderung oder Verkaufsabsicht der Bedarf besteht, den Verdacht mit geeigneten Untersuchungen abzuklären. Viele Altlastenuntersuchungen werden daher im Zuge des Flächenrecycling ausgelöst.
Die Untersuchung ist im Bundesbodenschutzgesetz und in der Bundes-Bodenschutzverordnung geregelt und erfolgt in einer gestaffelten Reihenfolge
- Beprobungslose Erfassung (Phase 1): bei Vorliegen eines Anhaltspunkts (alte Industriebrache als altlastverdächtige Fläche) durch Begehung, Aktenrecherche im Betrieb oder bei den Behörden, ggf. noch Luftbildauswertung oder Auswertung anderer Quellen
- Orientierende Untersuchung (Phase 2a): eine erste Erkundung durch Rammkernsondierungen in vermuteten hot-spots oder im weitmaschigen Raster über die zu untersuchende Fläche. Die Bewertung erfolgt anhand der sog. Prüfwerte in der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV). Hat sich der Verdacht durch festgestellte Prüfwertüberschreitung konkretisiert, folgt die
- Detailuntersuchung (Phase 2b): Die horizontale und vertikale Ausdehnung des Schadens wird erkundet, ggf. werden Grundwasseruntersuchungen durchgeführt. Stellt sich die in der orientierenden Untersuchung festgestellte Kontamination lediglich als punktuelle Überschreitung heraus, erfolgt nicht automatisch eine Höherstufung der Verdachtsfläche zur Altlast.
Wird die Fläche jedoch von der zuständigen Umweltbehörde nach einer Gefährdungsabschätzung zur Altlast erklärt, ist im nächsten Schritt über die Sanierung oder Sicherung des Schadens zu entscheiden. Hierfür sind
- mögliche Sanierungs- bzw. Sicherungsverfahren nach Machbarkeit und zu erwartenden Kosten gegeneinander abzuwägen und
- für ein als Ergebnis der Abwägung ausgewähltes Vorzugsverfahren eine Sanierungsuntersuchung durchzuführen (Phase 3a und b). Aus dem Ergebnis wird dann
- die Sanierungsplanung mit konkreter Zeit- und Kostenvorgabe erarbeitet.
Welche Wirkungspfade lassen sich bei Altlasten abgrenzen?
- Wirkungspfad Boden und Grundwasser → Aus dem Grundwasser wird Trinkwasser gewonnen und es speist sich das Oberflächenwasser.
- Wirkungspfad Boden und Nutzpflanze → Die Nutzpflanzen nehmen die Schadstoffe über die Wurzeln auf und speichern sie in Knollen (Kartoffeln, Rüben) oder Blättern (bei Salat, Spinat, Kohl). Früchte und Blätter werden durch aufgewirbelten Staub kontaminiert.
- Wirkungspfad Boden → Menschen kommen in Kontakt mit kontaminiertem Erdreich oder nehmen die Schadstoffe über die Lunge (Staub in der Luft), die Haut (Gartenarbeiten) oder den Magen-Darm-Trakt (Kleinkinder, die Erde essen) auf.
Welche Definitionen für Altlasten gibt es?
Nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) gelten folgende Definitionen für Altlasten auch in Altbach:
- Altablagerungen
- Altstandorte
- Altlastenverdächtige Flächen
- Bodenwerte
Wer haftet für Altlasten?
Grundsätzlich haften der Eigentümer, der Verursacher und der Verkäufer gemeinsam für Schäden, die durch Altlasten entstehen. Der Verkäufer haftet nur dann, wenn er von der Verunreinigung wusste und das Grundstück nach 1999, also seit dem Inkrafttreten des BBodSchG, verkaufte.
Wie kann eine altlastbelastete bzw. -verdächtige Fläche wieder genutzt/saniert werden?
Die Aufbereitung und Wiedernutzung einer altlastverdächtigen Fläche kann in der Regel erst beginnen, wenn geklärt ist, ob Boden- oder Grundwasserkontaminationen tatsächlich bestehen und in welchem Maße Risiken von diesen Belastungen ausgehen.
Hierzu ist es erforderlich möglichst viele Informationen über die Nutzungsgeschichte eines Grundstücks bzw. einer Industrieanlage in Altbach einzuholen und daraufhin auswerten,
Von den Ergebnissen der Erstbewertung hängt ab, ob weitere Untersuchungen für die abschließende Gefahrenbeurteilung erforderlich sind, bzw. bereits genügend Erkenntnisse vorliegen um im nächsten Schritt eine Sanierung (Sanierungsuntersuchung) der Verdachtsfläche bzw. der Altlast vorbereiten zu können.
Was kostet die Sanierung und Bereitung von Altlasten?
Die Sanierung eines Grundstücks mit Altlasten kann sehr teuer sein. Noch dazu sind die Kosten schwer vorhersehbar, da je nach Verunreinigung, Bodenbeschaffenheit und Grundstücksgröße andere Maßnahmen notwendig sind. Meist muss großflächig Erde abgetragen und entsorgt werden. Andere Verfahren sehen vor, dass das kontaminierte Erdreich vor Ort behandelt wird, indem die Schadstoffe mittels chemischer oder physikalischer Methoden herausgefiltert werden.
Die einzige Ausnahme gibt es unter Umständen im Denkmalschutzbereich. Allerdings ist die Sanierung hier sogar noch teurer: Die Lasten müssen entsorgt werden, ohne dass das denkmalgeschützte Gebäude dabei Schaden nimmt.
Sollte ich ein mit Altlasten belastete Grundstück kaufen?
Einem privaten Bauherrn ist vom Erwerb eines Grundstücks mit Altlastenverdacht eher abzuraten – selbst wenn es noch so günstig erscheint. Die Risiken sind hoch und die Kosten einer Sanierung nicht kalkulierbar. Wer Warnungen in den Wind schlägt und trotz besseren Wissens baut, trägt das volle Risiko. Am Ende ist dann der Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der von seinem Grundstück ausgeht und das Grundwasser verseucht oder die Gesundheit vieler Menschen beeinträchtigt. Die beste Möglichkeit dieses Risiko zu umgehen ist daher, noch vor dem Kauf ein professionelles Bodengutachten erstellen zu lassen.
Wie wirken sich Altlasten auf den Wert einer Immobilie aus?
Grundsätzlich sind bei der Wertermittlung von Immobilien die sogenannten sonstigen Beschaffenheiten (§ 4 (2) ImmoWertV) zu berücksichtigen. Zu den Beschaffenheiten gehört selbstverständlich auch die Kontamination des Bodens oder der Bausubstanz mit schädlichen Stoffen oder der begründete Verdacht auf eine solche Altlast. Es steht außer Frage, dass allein der begründete Verdacht den Wert eines Grundstückes erheblich beeinflussen kann. Der häufig in Gutachten zu findende Hinweis: „Altlasten wurden nicht geprüft/ berücksichtigt“ ist deshalb grundsätzlich nicht zu akzeptieren. Ohne eine solche Prüfung ist das Ergebnis einer Immobilen-Wertermittlung nicht als „Verkehrswert“ zu qualifizieren, da eine wesentliche wertbeeinflussende Komponente möglicherweise nicht berücksichtigt wurde.
Was ist ein Altlastenverzeichnis?
Ein Altlastenverzeichnis/-kataster ist ein umfassendes Register, das Altlasten und altlastenverdächtige Flächen in Altbach erfasst. Diese werden in Deutschland von den Umweltämtern der Länder oder auch der Kommunen in Datenbanken gespeichert, jede Altlast erhält dabei eine eindeutige Altlastenkennziffer (Abk. AKZ).
Wer ist berechtigt ein Altlastenverzeichnis zu erhalten?
Einen Auszug aus dem Altlastenverzeichnis oder Einsicht in dieses erhält man nur, wenn man Eigentümer ist oder ein berechtigtes Interesse vorweisen können.
Ein berechtigtes Interesse hat, wer:
- Erbe einer Immobilie ist und zum Beispiel Informationen für die Entscheidung benötigt, ob er das Erbe antritt oder ausschlägt
- Gläubiger des Eigentümers der Immobilie ist
- als Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Eigentümer betreiben will
- eine Vollmacht des Eigentümers vorweisen kann
- Behörde, ein Gericht, ein Notar oder öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist
Wie viel kostet ein Altastenverzeichnis?
Die Kosten für den Auszug aus dem Altlastenkataster lassen sich nicht pauschalisieren, betragen aber durchschnittlich ca. 35 Euro für ein Grundstück zur Wohnbebauung.
Als Abteilungen werden in Deutschland die verschiedenen Abschnitte eines Grundbuchblattes bezeichnet, sie dienen seiner Untergliederung. Die Rechtsgrundlage für den Aufbau des Grundbuches und ihrer Abteilungen liefert die Grundbuchverfügung (GBV), insbesondere die §§ 4 sowie § 9, § 10 und § 11. Das Grundbuch ist demnach in folgende Abteilungen gegliedert:
Die Aufschrift bzw. das Deckblatt des Grundbuchs enthält den Namen des zuständigen Amtsgerichtes, den Grundbuchbezirk sowie die Nummer des Grundbuchblattes
Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs werden die Grundstücke mit den vom amtlichen Kataster vorgegebenen Angaben eingetragen, als da sind: Gemarkung, Flur, Flurstück sowie nachrichtlich Lagebezeichnung (z. B. "Im Oberhagen" oder "X-Straße 11"), Nutzungsart und Größe.
In der Ersten Abteilung des Grundbuchs sind die Eigentumsverhältnisse an dem bzw. den in diesem Grundbuchblatt gebuchten Grundstück(en) verzeichnet. Vermerkt werden: Eigentümer sowie Datum und Grund des Eigentumsübergangs. Mögliche Gründe sind z. B. Vererbung, Übereignung (die sogenannte Auflassung) oder Zuschlagserteilung in der Zwangsversteigerung.
Die zweite Abteilung des Grundbuchs enthält alle Beschränkungen und Lasten des Grundstücks mit Ausnahme von Grundpfandrechten (siehe Abt. 3). Lasten sind u. a. Grunddienstbarkeiten, Vormerkungen, Widersprüche, Wohn- und Nutzungsrechte, Erbbau- oder Vorkaufsrechte. Zu den Beschränkungen gehören Vermerke bezüglich Insolvenz, Sanierung, Nacherbfolge, Zwangsversteigerung sowie die Regelungen bei Eigentumswohnungen.
In der Abteilung III / die dritte Abteilung des Grundbuchs sind die Grundpfandrechte, also Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden vermerkt.
Das Grundbuchamt ist im deutschen Recht ein Registergericht, das mit der Führung des Grundbuchs betraut ist.
Für die Führung der Grundbücher ist nach § 1 GBO das Amtsgericht für die in seinem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Das Grundbuchamt ist für einen bestimmten Grundbuchbezirk zuständig; die Grundbuchbezirke decken sich mit den Gemeindebezirken (§ 2 Abs. 1 GBO). Grundbuchsachen gehören nach § 3 Nr. 1 h des Rechtspflegergesetzes in den Aufgabenbereich der Rechtspfleger.
Abweichende Vorschriften bestanden bislang in Baden-Württemberg (§§ 149, § 150 GBO), hier wurden nach alter Tradition die Grundbücher von den grundsätzlich in jeder Gemeinde eingerichteten staatlichen Grundbuchämtern geführt. Bis Ende 2017 werden diese auf 13 zentrale Standorte bei den jeweiligen Amtsgerichten zentralisiert.
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Einsicht in das Grundbuch, Grundbucheinsicht und Grundbuchauszug
Unter Grundbucheinsicht wird die Erlaubnis verstanden, in ein bestimmtes Grundbuch und die Grundakten einsehen zu dürfen.
Die Grundbucheinsicht ist jedem gestattet, der dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darlegen kann (§ 12 und § 12c GBO). Ursprünglicher Regelungszweck der Vorschrift war, ein Einsichtsrecht nur wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch eingetragenen Rechtsverhältnissen zu ermöglichen. Die Eingrenzung des Einsichtnahmerechts dient letztlich dem Persönlichkeitsschutz der Eingetragenen.
Auch Erben und Mieter können die Einsicht beantragen. Wenn der Eigentümer der Einsicht zustimmt, erübrigt sich der Antrag auf Einsichtnahme. Zur Verifizierung reicht meist ein Mietvertrag aus. Anrecht auf Einsicht haben ebenfalls Grundstücksangrenzer, wenn diese eine Auskunft über den benachbarten Eigentümer erlangen wollen. Für künftige Kreditgeber kann eine Einsicht notwendig sein, wenn das Grundstück oder das sich darauf befindende Gebäude als Kreditsicherheit diesen soll. Gläubiger, die z.B. einen Vollstreckungstitel gegenüber dem Eigner haben, können ebenfalls ein wirtschaftliches Interesse nachweisen.
Wann sollte das Grundbuch eingesehen werden?
- Vor dem Kauf eines Grundstückes oder einer Immobilie sollten die Interessenten einen Grundbuchauszug anfordern, um mögliche Überraschungen zu vermeiden. Ein Blick in das Grundbuch kann nämlich über potentielle komplizierte Besitzverhältnisse und über lebenslanges Wohnrecht von Dritten aufklären. Darüber hinaus finden Kaufinteressenten so heraus, ob das Eigentum mit Hypotheken belastet ist oder ob Leitungen über eine Liegenschaft verlegt werden dürfen.
- Eheleute, die in Scheidung leben und den Zugewinnausgleich berechnen möchten, sollten ebenfalls Einsicht in die Grundbücher der gemeinsam, aber auch getrennt besitzenden Grundstücke und Wohnimmobilien beantragen.
- Bei Streitigkeiten oder Unklarheiten innerhalb der Familie oder unter Miteigentümern ist grundsätzlich ein Blick in das entsprechende Grundbuch durch einen Grundbuchauszug ratsam.
- Wir empfehlen auch bei Bestandsobjekten stets einen Grundbuchauszug sicher aufzubewahren. Dieser objektspezifische Grundbuchauszug gibt Ihnen die einzige Rechtssicherheit zum Objekt und dessen Rechten.
Welche Grundstücksinformationen sind wichtig?
- Vor dem Kauf eines Grundstückes oder einer Immobilie sollten die Interessenten einen Grundbuchauszug anfordern, um mögliche Überraschungen zu vermeiden. Ein Blick in das Grundbuch kann nämlich über potentielle komplizierte Besitzverhältnisse und über lebenslanges Wohnrecht von Dritten aufklären. Darüber hinaus finden Kaufinteressenten so heraus, ob das Eigentum mit Hypotheken belastet ist oder ob Leitungen über eine Liegenschaft verlegt werden dürfen.
- Grundbuch: Warum ist es so wichtig? Im Grundbuch stehen die Eigentumsverhältnisse von Grundstücken mit dem ergänzenden Zweck, Rechte und Lasten einer Immobilie zu dokumentieren. Zuständig dafür ist das Grundbuchamt.
- Flurkarte, Liegenschaftskarte, Katasterkarte: Auf einer Flurkarte, welche auch Liegenschaftskarte oder Katasterkarte genannt wird, sind amtliche Informationen zum Gruundstück zu finden, die im Liegenschaftskataster amtlich dokumentiert werden. Unter anderem sind das die Lage des Grundstücks, die Bebauung und auch die Flur- sowie Flurstücknummer.
- Baulast: Die Baulast oder auch Baulasteintragung umfasst öffentlich-rechtliche Einschränkungen in Bezug auf die Bebaubarkeit oder anderweitige Nutzbarkeit von Grundstücken. Eine eingetragene cBaulast im Baulastenverzeichnis ist meist etwas negatives.
- Altlast: Abfallbeseitigungsanlagen außer Betrieb, sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen) und Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Als altlastverdächtige Flächen werden Altablagerungen und Altstandorte bezeichnet und sind im Altlastenkataster geführt, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
Ob bei Grundstückskauf, beim Verkauf einer Immobilie, bei einer Schenkung, Scheidung oder einem Erbe. Hier erfahren Sie, welche Informationen über Grundstücke und Immobilien wichtig sind.
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Die Grundbuchsachen für alle in Deutschland gelegenen Grundstücke werden zentral bei den Grundbuchämtern (Amtsgerichte) geführt.
Grundbucheinsichtnahme:
Einsicht in das Grundbuch kann sowohl beim Grundbuchamt als auch bei jedem Amtsgericht genommen werden. Einsicht in die Grundakten, in denen sich das den Eintragungen zugrundeliegende Schriftgut befindet, ist nur beim Grundbuchamt möglich.
Beachten Sie bitte, dass Sie sich hierbei durch gültige Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass) legitimieren müssen.
Nachweis der Berechtigung zur Einsichtnahmen:
Das Grundbuch ist nicht öffentlich. Einsicht in das Grundbuch erfordert ein sogenanntes „berechtigtes Interesse“, das schlüssig darzulegen ist.
Zu dieser Personengruppe mit einem berechtigten Interesse gehören u.a. der Eigentümer, dinglich Berechtigte oder Personen, die im Besitz eines Vollstreckungstitels sind.
Entsprechend kann auch durch den Berechtigten eine Vollmacht zur Einsicht erteilt werden.
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Bei Kauf oder Verkauf, Erbschaft und Schenkung, bei Scheidung oder für das Finanzamt erstellen wir für Sie eine Wertermittlung.
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