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Bruno Makyta
Stutensee
Was ist ein Bauantrag?
Ein Bauantrag - und darauf folgend die Baugenehmigung - ist die Grundvoraussetzung, um einen Neubau errichten zu dürfen. Auch für An- oder Umbauten kann eine Baugenehmigung erforderlich sein. Mit der Einreichung des schriftlichen Bauantrages bei der zuständigen Baubehörde Ihrer Gemeinde wird ein Prüfverfahren eingeleitet. Damit soll sichergestellt werden, dass Ihr Neubau dem Bebauungsplan und dem Bauordnungsrecht entspricht. Dabei prüft die Behörde beispielsweise, ob der Bau sich in die Umgebung eingefügt, geplante Straßen nicht beeinflusst und das Nachbargrundstück nicht behindert. Erst wenn dem Bauantrag zugestimmt und die Baugenehmigung erteilt wurde, darf mit dem Bau des Gebäudes begonnen werden.
Kann ich einen Bauantrag online beantragen?
Über deingrundbuch.de können Sie bequem viele relevante Unterlagen und Dokumente für Ihren Bauantrag online beantragen.
Wann benötige ich einen Bauantrag?
Die Bedingungen für eine Baugenehmigung ist Sache der Bundesländer. In jedem Fall muss die Errichtung eines neuen Gebäudes in gemeldet werden, ebenso wie Zubauten und größere Umbauten. Je nach Bundesland gibt es auch lediglich anzeigepflichtige Bauvorhaben.
Wer kann einen Bauantrag beantragen?
Grundsätzlich kann man einen Bauantrag für ein Objekt nicht selbst einreichen, denn hierfür sind Personen mit einer Bauvorlagenberechtigung notwendig. Hierzu zählen Architekten, Bauingenieure und andere spezifische Berufsgruppen. Wer den Bauantrag stellen wird, sollte frühzeitig geklärt werden. Dieser trägt alle benötigten Informationen zusammen und übermittelt das ausgefüllte Formblatt mit den geforderten Unterlagen an die zuständige Baubehörde. Je nach Bundesland und Gemeinde unterscheiden sich allerdings die Baugenehmigungsverfahren. Ein Blick in die jeweilige Landesbauordnung – die Sie bei der zuständigen Baubehörde oder online einsehen können – schafft Klarheit über den Ablauf des Verfahrens sowie darüber, ob überhaupt eine Baugenehmigung erforderlich ist.
Was kostet ein Bauantrag?
Für das Stellen, die Bearbeitung und die Genehmigung des Bauantrages fallen Kosten an. Wie hoch diese sind, ist abhängig von der Gebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes. Zudem bestimmt auch der Bearbeitungsaufwand des Antrages die Höhe der zu zahlenden Gebühren. Müssen also beispielsweise noch weitere Ämter mit in den Genehmigungsprozess einbezogen oder zusätzliche Genehmigungen erteilt werden, wird es teurer.
Was, wenn der Bauantrag abgelehnt wurde?
Zwar wird in den meisten Fällen die Baugenehmigung erteilt, dennoch kann es vorkommen, dass der Bauantrag abgelehnt wird. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn gegen den Bebauungsplan verstoßen wird, der Bau sich nicht in das Ortsbild einfügt oder das Baugrundstück unter Naturschutz steht.
Sie können innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen. Fügen Sie möglichst auch gleich Gründe und Belege bei, die den Widerspruch begründen. Wird Ihr Widerspruch akzeptiert, erhalten Sie nachträglich eine Baugenehmigung. Lehnt das Amt Ihren Widerspruch ab, können Sie als letztes Mittel eine Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Dies ist allerdings mit Kosten verbunden. Überlegen Sie sich deshalb am besten vorher, ob Ihr Bauantrag nicht zu Recht abgelehnt wurde und ob sich ein Prozess lohnt. In den meisten Fällen ist es sinnvoller, den Bauantrag zu verbessern und neu einzureichen oder eventuell das Bauvorhaben ganz aufzugeben.
Worauf müsste Sie beim Bauantrag achten?
- Prüfen Sie durch eine Anfrage beim zuständigen Bauamt ob für Ihr Bauprojekt eine Baugenehmigung erforderlich ist.
- Reichen Sie den Bauantrag vollständig mit allen geforderten Unterlagen und in dreifacher Ausführung ein. Das verkürzt die Bearbeitungszeit.
- Sind Sie unsicher, ob Sie eine Baugenehmigung für Ihr Projekt bekommen, stellen Sie eine Bauvoranfrage. Wenn nötig, können Sie dann den Bauantrag noch einmal nachbessern und steigern so Ihre Chance auf die Genehmigung.
- Holen Sie sich bereits vor der Antragstellung die Zustimmung der Nachbarn ein. Können Sie diese schriftlich nachweisen, muss die Baubehörde nicht mehr extra nachfragen – das spart Bearbeitungszeit.
- Achten Sie darauf, dass die Baugenehmigung nicht verfällt. Dauert der Start Ihres Bauvorhabens länger als die Gültigkeit der Baugenehmigung, können Sie eine Verlängerung beantragen. So sparen Sie sich die Zeit und die Kosten für einen neuen Bauantrag.
Was benötige ich noch für einen Bauantrag?
Die Liegenschaftskarte wird auch als Katasterkarte oder Flurkarte bezeichnet. Es ist die amtliche Karte eures Grundstücks und gibt unter anderem Auskunft über Größe, Begrenzungen und sich auf dem Grundstück befindliche Gebäude und ihre Nutzungsart.
Die Liegenschaftskarte können Sie bequem über deingrundbuch.de (Kosten zwischen 24.90 € bis 60 Euro) online bestellen. Wenn ihr einen Bauantrag stellt, muss eine der drei einzureichenden Karten in der Regel beglaubigt sein.
Wer muss den Bauantrag unterschreiben?
Auch wenn euer Architekt den Antrag für die Baugenehmigung vorbereitet, seid ihr als Bauherr der Antragsteller. Verfasser und Bauherr müssen beide unterschreiben. Oft muss auch die Zulassung eures Fachmanns als Bauvorlageberechtigter nachgewiesen werden. Einige Baumämter, so betont Wernecke, fordern auf allen drei Antragsausfertigungen eine Unterschrift im Original.
Als Abteilungen werden in Deutschland die verschiedenen Abschnitte eines Grundbuchblattes bezeichnet, sie dienen seiner Untergliederung. Die Rechtsgrundlage für den Aufbau des Grundbuches und ihrer Abteilungen liefert die Grundbuchverfügung (GBV), insbesondere die §§ 4 sowie § 9, § 10 und § 11. Das Grundbuch ist demnach in folgende Abteilungen gegliedert:
Die Aufschrift bzw. das Deckblatt des Grundbuchs enthält den Namen des zuständigen Amtsgerichtes, den Grundbuchbezirk sowie die Nummer des Grundbuchblattes
Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs werden die Grundstücke mit den vom amtlichen Kataster vorgegebenen Angaben eingetragen, als da sind: Gemarkung, Flur, Flurstück sowie nachrichtlich Lagebezeichnung (z. B. "Im Oberhagen" oder "X-Straße 11"), Nutzungsart und Größe.
In der Ersten Abteilung des Grundbuchs sind die Eigentumsverhältnisse an dem bzw. den in diesem Grundbuchblatt gebuchten Grundstück(en) verzeichnet. Vermerkt werden: Eigentümer sowie Datum und Grund des Eigentumsübergangs. Mögliche Gründe sind z. B. Vererbung, Übereignung (die sogenannte Auflassung) oder Zuschlagserteilung in der Zwangsversteigerung.
Die zweite Abteilung des Grundbuchs enthält alle Beschränkungen und Lasten des Grundstücks mit Ausnahme von Grundpfandrechten (siehe Abt. 3). Lasten sind u. a. Grunddienstbarkeiten, Vormerkungen, Widersprüche, Wohn- und Nutzungsrechte, Erbbau- oder Vorkaufsrechte. Zu den Beschränkungen gehören Vermerke bezüglich Insolvenz, Sanierung, Nacherbfolge, Zwangsversteigerung sowie die Regelungen bei Eigentumswohnungen.
In der Abteilung III / die dritte Abteilung des Grundbuchs sind die Grundpfandrechte, also Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden vermerkt.
Das Grundbuchamt ist im deutschen Recht ein Registergericht, das mit der Führung des Grundbuchs betraut ist.
Für die Führung der Grundbücher ist nach § 1 GBO das Amtsgericht für die in seinem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Das Grundbuchamt ist für einen bestimmten Grundbuchbezirk zuständig; die Grundbuchbezirke decken sich mit den Gemeindebezirken (§ 2 Abs. 1 GBO). Grundbuchsachen gehören nach § 3 Nr. 1 h des Rechtspflegergesetzes in den Aufgabenbereich der Rechtspfleger.
Abweichende Vorschriften bestanden bislang in Baden-Württemberg (§§ 149, § 150 GBO), hier wurden nach alter Tradition die Grundbücher von den grundsätzlich in jeder Gemeinde eingerichteten staatlichen Grundbuchämtern geführt. Bis Ende 2017 werden diese auf 13 zentrale Standorte bei den jeweiligen Amtsgerichten zentralisiert.
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Einsicht in das Grundbuch, Grundbucheinsicht und Grundbuchauszug
Unter Grundbucheinsicht wird die Erlaubnis verstanden, in ein bestimmtes Grundbuch und die Grundakten einsehen zu dürfen.
Die Grundbucheinsicht ist jedem gestattet, der dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darlegen kann (§ 12 und § 12c GBO). Ursprünglicher Regelungszweck der Vorschrift war, ein Einsichtsrecht nur wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch eingetragenen Rechtsverhältnissen zu ermöglichen. Die Eingrenzung des Einsichtnahmerechts dient letztlich dem Persönlichkeitsschutz der Eingetragenen.
Auch Erben und Mieter können die Einsicht beantragen. Wenn der Eigentümer der Einsicht zustimmt, erübrigt sich der Antrag auf Einsichtnahme. Zur Verifizierung reicht meist ein Mietvertrag aus. Anrecht auf Einsicht haben ebenfalls Grundstücksangrenzer, wenn diese eine Auskunft über den benachbarten Eigentümer erlangen wollen. Für künftige Kreditgeber kann eine Einsicht notwendig sein, wenn das Grundstück oder das sich darauf befindende Gebäude als Kreditsicherheit diesen soll. Gläubiger, die z.B. einen Vollstreckungstitel gegenüber dem Eigner haben, können ebenfalls ein wirtschaftliches Interesse nachweisen.
Wann sollte das Grundbuch eingesehen werden?
- Vor dem Kauf eines Grundstückes oder einer Immobilie sollten die Interessenten einen Grundbuchauszug anfordern, um mögliche Überraschungen zu vermeiden. Ein Blick in das Grundbuch kann nämlich über potentielle komplizierte Besitzverhältnisse und über lebenslanges Wohnrecht von Dritten aufklären. Darüber hinaus finden Kaufinteressenten so heraus, ob das Eigentum mit Hypotheken belastet ist oder ob Leitungen über eine Liegenschaft verlegt werden dürfen.
- Eheleute, die in Scheidung leben und den Zugewinnausgleich berechnen möchten, sollten ebenfalls Einsicht in die Grundbücher der gemeinsam, aber auch getrennt besitzenden Grundstücke und Wohnimmobilien beantragen.
- Bei Streitigkeiten oder Unklarheiten innerhalb der Familie oder unter Miteigentümern ist grundsätzlich ein Blick in das entsprechende Grundbuch durch einen Grundbuchauszug ratsam.
- Wir empfehlen auch bei Bestandsobjekten stets einen Grundbuchauszug sicher aufzubewahren. Dieser objektspezifische Grundbuchauszug gibt Ihnen die einzige Rechtssicherheit zum Objekt und dessen Rechten.
Welche Grundstücksinformationen sind wichtig?
Ob bei Grundstückskauf, beim Verkauf einer Immobilie, bei einer Schenkung, Scheidung oder einem Erbe. Hier erfahren Sie, welche Informationen über Grundstücke und Immobilien wichtig sind.
- Vor dem Kauf eines Grundstückes oder einer Immobilie sollten die Interessenten einen Grundbuchauszug anfordern, um mögliche Überraschungen zu vermeiden. Ein Blick in das Grundbuch kann nämlich über potentielle komplizierte Besitzverhältnisse und über lebenslanges Wohnrecht von Dritten aufklären. Darüber hinaus finden Kaufinteressenten so heraus, ob das Eigentum mit Hypotheken belastet ist oder ob Leitungen über eine Liegenschaft verlegt werden dürfen.
- Grundbuch: Warum ist es so wichtig? Im Grundbuch stehen die Eigentumsverhältnisse von Grundstücken mit dem ergänzenden Zweck, Rechte und Lasten einer Immobilie zu dokumentieren. Zuständig dafür ist das Grundbuchamt.
- Flurkarte, Liegenschaftskarte, Katasterkarte: Auf einer Flurkarte, welche auch Liegenschaftskarte oder Katasterkarte genannt wird, sind amtliche Informationen zum Gruundstück zu finden, die im Liegenschaftskataster amtlich dokumentiert werden. Unter anderem sind das die Lage des Grundstücks, die Bebauung und auch die Flur- sowie Flurstücknummer.
- Baulast: Die Baulast oder auch Baulasteintragung umfasst öffentlich-rechtliche Einschränkungen in Bezug auf die Bebaubarkeit oder anderweitige Nutzbarkeit von Grundstücken. Eine eingetragene cBaulast im Baulastenverzeichnis ist meist etwas negatives.
- Altlast: Abfallbeseitigungsanlagen außer Betrieb, sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen) und Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Als altlastverdächtige Flächen werden Altablagerungen und Altstandorte bezeichnet und sind im Altlastenkataster geführt, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
Das elektronische Grundbuch ist da!
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Bereits um die 2000er Jahre wurde im Rahmen des Projektes SolumSTAR das automatisierte Grundbuchabrufverfahren gemäß § 133 der Grundbuchordnung eingeführt.
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